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In unsere Fahrschule bilden wir Sie für folgende Führerscheinklassen aus:

B96 Personenkraftwagen - mit leichten Anhängern
BE Personenkraftwagen - mit besonders schwerem Anhänger
L Langsame Zugmaschinen für Land- und Forstwirtschaft bis 40Km/h mit Anh. 25 km/h
C1 Mittlere Lastkraftwagen bis 7,5t
C1E Mittlere Lastzüge
C Mittlere und schwere Lastkraftwagen über 7,5t
CE Mittlere und schwere Lastzüge
T schnelle Zugmaschinen für Land-und Forstwirtschaft

 

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sinddabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden.

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

3. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern) wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

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