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Modulaufteilung Weiterbildung Lkw/Bus 3.Welle gem. BKrFQG
Module
Lkw/Bus Behandelte Inhalte lt. Anlage 1 BKrFQV

Modul 1: (SoVo)

Sozialvorschriften &

Fahrtenschreiber

2.1
Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güter- oder Personenverkehr
2.2
Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr
2.3
Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr

Modul 2: (Image/Markt)
Schadensprävention

3.2
Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen
3.3
Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen

3.4 Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung
3.6
Fähigkeiten zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit beiträgt
3.7
Kenntnis des wirtschaftlichen Umfeld des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung
3.8
Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der Marktordnung


Modul 3: (FaSi)

Gefahrenwahrnehmung

1.2
Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs
3.1
Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
3.5
Fähigkeiten zur richtigen Einschätzung der Lage bei Notfällen

Modul 4: (ECO)
Eco-Training &
Assistenzsysteme

1.1
Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette
1.2
Kenntnis der technischen Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs
1.3
Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs


Modul 5: (LaSi)

Sicherheit für Ladung &
Fahrgast

1.4
Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung
1.5
Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste
1.6
Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch
richtige Benutzung des Kraftomnibusses

Klasse C: Lastkraftwagen

Dieser Artikel bezieht sich auf die Fahrerlaubnis- und Ausbildungsvorschriften, die bis zum 18.01.2013 gültig waren, und wird in Kürze aktualisiert. Die neuen Fahrerlaubnisklassen, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt werden, finden Sie in den Paragrafen 6 und 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Lkw gefahren werden, die Anhänger sind dabei auf 750 kg beschränkt. In der Praxis wird man die Klasse C deshalb meist als Vorstufe zur Klasse CE benötigen. Das Mindestalter (18 Jahre) ist kein Druckfehler, aber unter 21 bleibt man von der gewerblichen Güterbeförderung weitgehend ausgeschlossen.

Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse C setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus.
Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)..
Die Fahrerlaubnis der Klasse C berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen — gegebenenfalls mit Anhänger — mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

Befristung:
· Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt
· Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen)
Einschluss: Klasse C schließt die Klasse C1 ein.
Sonstiges: Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5)


Klasse CE: Lkw mit Anhänger

Dieser Artikel bezieht sich auf die Fahrerlaubnis- und Ausbildungsvorschriften, die bis zum 18.01.2013 gültig waren, und wird in Kürze aktualisiert. Die neuen Fahrerlaubnisklassen, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt werden, finden Sie in den Paragrafen 6 und 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Diese Fahrerlaubnis ist der vollwertige Ersatz für die ehemalige Klasse 2. Wie schon bei Klasse C beträgt das Mindestalter für den nicht-gewerblichen Verkehr aber nur noch 18 Jahre (ansonsten 21 Jahre).

Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse CE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse C besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse CE frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt werden.
Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Die Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen — gegebenenfalls mit Anhänger — mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

Befristung:
· Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt
· Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen)
Einschluss: Klasse CE schließt die Klassen C1E, BE und T ein.
Außerdem D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
Sonstiges: Klasse CE berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5)


Klasse C1: Mittelschwere Lkw

Dieser Artikel bezieht sich auf die Fahrerlaubnis- und Ausbildungsvorschriften, die bis zum 18.01.2013 gültig waren, und wird in Kürze aktualisiert. Die neuen Fahrerlaubnisklassen, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt werden, finden Sie in den Paragrafen 6 und 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Diese Klasse erlaubt es, Lkw zwischen 3,5 und 7,5 t zu fahren. In der Praxis wird sie meist nur als Vorstufe für die Klasse C1E benötigt.

Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse C1 setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus.
Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen — gegebenenfalls mit Anhänger — mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

Befristung:
· grundsätzlich: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
· nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers: für fünf Jahre
· Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen)
Einschluss: Klasse C1 schließt die Klassen L und M ein.


Klasse C1E: Mittelschwere Lkw mit Anhänger

Dieser Artikel bezieht sich auf die Fahrerlaubnis- und Ausbildungsvorschriften, die bis zum 18.01.2013 gültig sind, und wird in Kürze aktualisiert. Die neuen Fahrerlaubnisklassen, wie sie ab dem 19. Januar 2013 erteilt werden, finden Sie in den Paragrafen 6 und 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Diese nationale Sonderklasse dient bisher vor allem dazu, Umschreibungen alter Klasse-3-Führerschein und ausländischer Pkw-Führerscheinklassen aufzufangen. Kosten und Aufwand für eine C1E-Ausbildung sind nämlich mit denen der Klasse CE beinahe identisch.

Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse C1 setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus. Der Erwerb der Klasse C1E setzt außerdem voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse C1 besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse C1E frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt werden.
Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ;
die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg nicht übersteigen;
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen — gegebenenfalls mit Anhänger — mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

Befristung: (wie bei Klasse C1)
· grundsätzlich: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
· nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers: für fünf Jahre
· Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen)
Sonstiges: Klasse C1E berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.

 

Pflicht-Fahrstunden für den Lkw-Führerschein
  C1/C und Erweiterungen C1 und C1E in Kombination C und CE in Kombination
  C1, C1 auf C, C1 auf C1E C, C auf CE Nur Lkw Mit Anhänger Gesamt Nur Lkw Mit Anhänger Gesamt
Überlandfahrt 3 5 1 3 4 3 5 8
Autobahnfahrt 1 2 1 1 2 1 2 3
Nachtfahrt 1 3 0 2 2 0 3 3